§§ 176, 182 f, 193, 200 ff, 210, 213 KO; Art IV KO-Novelle 1993. Auch im Falle der Antragstellung auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach erfolgter Konkurseröffnung und Verwertung des gesamtschuldnerischen Vermögens kann trotz Fehlens von Einleitungshindernissen die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens verwehrt werden, wenn von vornherein zu erwarten ist, daß der Antragsteller nur eine Befriedigungsquote von 1 bis 2 % erreichen kann.