§§ 2, 4 AnfO. Außerhalb des Konkurses liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht schon darin, daß eine ältere richtige Forderung gezahlt oder gesichert wird, während eine jüngere unberücksichtigt bleibt. Liegt der Verkehrswert erkennbar über dem vereinbarten Kaufpreis, so ist dies ein wesentliches Indiz für die Absicht des Schuldners, die Gläubiger durch Veräußerung zu benachteiligen.
OGH 13. 7. 1999, 4 Ob 103/99x