§§ 2 ff AnfO; § 405 ZPO. Wird ausdrücklich ein bestimmter Anfechtungsgrund geltend gemacht, so ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben.
OGH 14. 7. 1999, 7 Ob 336/98g
Aus den Entscheidungsgründen:
In der Revision wird vor allem geltend gemacht, daß die Bestimmung des § 2 Abs 3 AnfO, die eine Umkehr der Beweislast für Rechtshandlungen des Schuldners seinem Ehegatten gegenüber normiert, in der Verhandlung erster Instanz nicht erörtert wurde. Die klagende Partei habe das Klagebegehren auf Anfechtung des Scheidungsvergleiches vom 14. 7. 1995 ausdrücklich auf die behauptete Unentgeltlichkeit dieses Vergleiches gestützt und diesen Sachverhalt auch ausdrücklich den Normen des § 3 iVm § 4 Abs 1 AnfO unterstellt. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes verstoße gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, weil die Klage ausdrücklich auf einem bestimmten Rechtsgrund gestützt worden sei.