§§ 27, 31, 39, 41, 43 KO. Die Anfechtung der Ausnützung des revolvierenden Kontokorrentkredites kommt auch dann in Frage, wenn die Globalzession außerhalb der kritischen Frist liegt. Wird ein revolvierender Kontokorrentkredit durch Abtretungen gesichert, dann ist die Wiederausnützung des Kredits von den Jeweiligen Eingängen aus diesen Zessionen und von der Abtretung weiterer Forderungen abhängig; Wiederausnützung und Eingänge stehen damit im Zug-um-Zug-Verhältnis. Zug-um-Zug-Geschäfte können nicht nach § 31 Abs 1 Z 1 Fall 1 KO angefochten werden, wohl aber nach Fall 2. Ein Rechtsgeschäft, von dem sich ex post herausstellt, daß es keinen Nachteil verursachte, ist anfechtungsfest. Maßgeblicher Indikator für die Nachteiligkeit ist ein Vergleich der Quoten.