§ 31 KO. Zug-um-Zug-Geschäfte können nicht nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2 Fall 1 KO angefochten werden. Eine Bardeckung im Verhältnis zwischen Ein- und Auszahlung liegt außerhalb des vertraglich vereinbarten Kreditrahmens nur dann vor, wenn Auszahlungen von nachfolgenden Einzahlungen abhängig gemacht und auch tatsächlich im engen zeltlichen Zusammenhang erbracht werden. Bei einem Überziehungskreditrahmen muß auch bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Zergliederung in Zahlungseingänge und Kreditausnützungen erfolgen. Befriedigungen von Überziehungskrediten sind somit kumulativ anfechtbar.