Art 73b, 73d EG-Vertrag. Art 73b Abs 1 und Art 73d Abs 1 Buchstabe b und Abs 3 EG-Vertrag (jetzt Art 56 Abs 1 EG und 58 Abs 1 Buchstabe b und Abs 3 EG) sind so auszulegen, daß sie der Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Darlehen nach einer nationalen Bestimmung wie § 33 Tarifpost 8 Abs 1 GebG nicht entgegenstehen. Art 73b Abs 1 und Art 73d Abs 1 Buchstabe b des Vertrages stehen einer nationalen Bestimmung wie § 33 Tarifpost 8 Abs 4 Satz 1 GebG entgegen.