§§ 469, 862a, 1369 ABGB. Der Widerruf der Kündigung eines Kontokorrentkredites ist als Anbot zum Abschluß eines neuen Kontokorrentvertrages anzusehen. Das für einen Kontokorrentkredit bestellte Pfand haftet nicht für einen Debetsaldo, der durch einen nach Kündigung des Kontokorrentkredits erteilten Überweisungsauftrag bewirkt wurde.
OGH 22. 3. 2000, 3 Ob 98/99d