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Zur Haftung des für einen Kontokorrentkredit bestellten Pfandrechts für einen nach Kündigung entstandenen Debetsaldo.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2000/923ÖBA 2000, 1102 Heft 12 v. 1.12.2000

§§ 469, 862a, 1369 ABGB. Der Widerruf der Kündigung eines Kontokorrentkredites ist als Anbot zum Abschluß eines neuen Kontokorrentvertrages anzusehen. Das für einen Kontokorrentkredit bestellte Pfand haftet nicht für einen Debetsaldo, der durch einen nach Kündigung des Kontokorrentkredits erteilten Überweisungsauftrag bewirkt wurde.

OGH 22. 3. 2000, 3 Ob 98/99d

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