§ 880a ABGB. Bei Bankgarantien sind zwar Einwendungen aus dem Valuta- oder Deckungsverhältnis grundsätzlich ausgeschlossen, doch kann der Sicherungszweck so genau umschrieben werden, daß die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Garantie aus anderen Zwecken unzulässig ist. Die Geltendmachung muß dann so konkret erfolgen, daß für die Bank klar ersichtlich ist, daß die Leistung dem von den Parteien beschränkten Sicherungszweck dienen soll.
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