§§ 880a, 914, 915 ABGB. Ob in einer Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste Garantiezusage zu erblicken ist, muß im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden. Die Garantieübernahme für zukünftige Schulden ist zulässig, wenn eine sachliche Eingrenzung vorhanden ist. Ist für den Vertrag, dessen Erfüllung gesichert werden sollte, eine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so muß der Garant auch nur mit einer Haftungsübernahme für diesen Zeitraum rechnen.