§§ 1002 ff, 1392 ABGB; §§ 44, 149, 156 KO. Dem Sicherungszessionar steht im Konkurs des Sicherungszedenten ein Absonderungsrecht zu. Bei Inkassozessionen wird der Zessionar Gläubiger; er erwirbt das Vollrecht jedoch unter obligatorischen Beschränkungen und ist Treuhänder. Zediert der Sicherungszessionar die Forderung zum Inkasso zurück an den Sicherungszedenten, so ist er dessen Treugeber und damit Aussonderungsberechtigter in dessen Konkurs.