§§ 28, 30 KO. Der OGH hält daran fest, daß auch kongruente Deckungen der Absichtsanfechtung unterliegen; es genügt dolus eventualis. Benachteiligungsabsicht ist anzunehmen, wenn zur Begünstigung noch das Wissen hinzukommt, daß das zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen nicht mehr saniert werden kann und eine volle Befriedigung aller Gläubiger auch in Zukunft nicht möglich ist.
OGH 11. 11. 1999, 6 Ob 52/99m 1