§§ 31, 39, 67 KO; §§ 1400 ff, 1422 ABGB. Die Anfechtungsklage muß kein Rechtsgestaltungsbegehren enthalten. Die Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten mit fremden Mitteln ist im Regelfall nicht anfechtbar. Anderes gilt jedoch, wenn der Gemeinschuldner beim Angewiesenen einen Kredit ohne nähere Zweckbindung aufnimmt, das Geld in das Vermögen des Gemeinschuldners einfließt und er dann aus seinem, dem Zugriff der Gläubiger offen stehenden Vermögen Zahlungen an einen Gläubiger leistet. Für die Anfechtung nach § 31 KO reicht die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung. Auch Gesellschaftersicherheiten (Pfandrechte oder Bürgschaften) können eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Die Gesellschafterhaftung ersetzt Eigenkapital und führt unter der Voraussetzung einer entsprechenden Bonität des Haftenden zu einer günstigeren Fortbestehungsprognose. Zum Sorgfaltsmaßstab der Bank bei der Prüfung eines allenfalls drohenden Insolvenztatbestandes.