§§ 30, 31 KO; § 182 ZPO. Bei revolvierenden Kontokorrentkrediten ist die Befriedigung oder Sicherstellung der Bank durch Zahlungseingänge oder weitere Sicherheiten ein anfechtungsfestes Zug-um-Zug-Geschäft, wenn der Bank das Recht zustand, den Kredit jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufzukündigen und weitere Sicherheiten nicht auch zur Sicherung eines aushaftenden alten Kreditrestes gegeben werden. Das Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes hindert aber nicht die Anfechtung wegen Nachteiligkeit des Rechtsgeschäftes. Ein Rechtsgeschäft, von dem sich ex post herausstellt, daß dadurch ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten ist, wäre mangels Kausalität anfechtungsfest. Zahlungseingänge während der Laufzeit eines ungesicherten Kontokorrentkredites sind jedenfalls dann nicht wegen Inkongruenz der Leistung anfechtbar, wenn sich der Kreditnehmer verpflichtet hatte, den gesamten Geldverkehr über die kreditgewährende Bank abzuwickeln.