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Die Avis- und / oder Zahlstellenbank kann Vertreterin des Akkreditivbegünstigten sein.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2000/916ÖBA 2000, 1013 Heft 11 v. 1.11.2000

§§ 1380 ff, 1400 ff ABGB. Es ist durchaus denkbar, daß die Avis- und / oder Zahlstellenbank dann, wenn die Akkreditivbank ihr gegenüber eine Forderung anerkennt, als Vertreterin des Begünstigten handelt.

OGH 15. 2. 2000, 10 Ob 303/99b

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