§§ 1380 ff, 1400 ff ABGB. Es ist durchaus denkbar, daß die Avis- und / oder Zahlstellenbank dann, wenn die Akkreditivbank ihr gegenüber eine Forderung anerkennt, als Vertreterin des Begünstigten handelt.
OGH 15. 2. 2000, 10 Ob 303/99b
§§ 1380 ff, 1400 ff ABGB. Es ist durchaus denkbar, daß die Avis- und / oder Zahlstellenbank dann, wenn die Akkreditivbank ihr gegenüber eine Forderung anerkennt, als Vertreterin des Begünstigten handelt.
OGH 15. 2. 2000, 10 Ob 303/99b