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Keine Novation bei Zusicherung der Vollzahlung der Restschuld nach Ausgleichserfüllung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1998/716ÖBA 1998, 482 Heft 6 v. 1.6.1998

§§ 1376, 1378, 1379, 1432 ABGB; § 151, 156 KO; §§ 48, 53 AO. Nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs bleibt der nicht bezahlte Schuldenrest als Naturalobligation bestehen. Die Zusicherung der Vollzahlung dieser Naturalobligation nach Rechtskraft der Ausgleichs- bzw Zwangsausgleichsbestätigung ist zulässig. In der bloßen Wiedereinführung der Klagbarkeit einer ursprünglich klagbaren Restschuld ist keine Novation zu erblicken; Sicherheiten bestehen daher unverändert fort.

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