§§ 1376, 1378, 1379, 1432 ABGB; § 151, 156 KO; §§ 48, 53 AO. Nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs bleibt der nicht bezahlte Schuldenrest als Naturalobligation bestehen. Die Zusicherung der Vollzahlung dieser Naturalobligation nach Rechtskraft der Ausgleichs- bzw Zwangsausgleichsbestätigung ist zulässig. In der bloßen Wiedereinführung der Klagbarkeit einer ursprünglich klagbaren Restschuld ist keine Novation zu erblicken; Sicherheiten bestehen daher unverändert fort.