§ 12 KWG; §§ 23, 45, 103, 106 BWG; §§ 5, 7, 863, 883 ABGB. Für die Begründung von nach dem KWG gegebenen Ergänzungskapital war lediglich eine ausdrückliche Zweckwidmung, aber keine Schriftlichkeit erforderlich. Nachrangiges Kapital und Ergänzungskapital unterscheiden sich in wesentlichen Punkten; es ist daher nicht unsachgemäß,
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