§§ 880a, 1394 ABGB. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Zessionar ist auch dann rechtsmißbräuchlich, wenn der Zedent weiß, daß der gesicherte Anspruch nicht mehr besteht.
OGH 30. 10. 1997, 8 Ob 343/97t
Aus den Entscheidungsgründen:
Im Hinblick auf das sich aus § 1394 ABGB ergebende Verschlechterungsverbot - die Rechtsstellung des Schuldners darf durch eine Zession nicht verschlechtert werden (SZ 50/1; SZ 59/14; JBl 1986, 383; zuletzt 8 Ob 32/94 ) - ist die Inanspruchnahme der Garantie durch den Zessionar auch dann als rechtsmißbräuchlich zu qualifizieren, wenn der Zedent zum Zeitpunkt der Abrufung der Garantie wußte, daß der gesicherte Anspruch nicht mehr bestand und mit seiner Entstehung auch nicht mehr zu rechnen war (siehe ÖBA 1994, 320; siehe auch Punkt 3. der Glosse Peter Bydlinskis zu ÖBA 1989, 818; vgl 7 Ob 2410/96d 1).