§ 880a ABGB; § 391 EO. Die prozessuale Durchsetzung des durch einstweilige Verfügung gesicherten Anspruches auf Unterlassung des Abrufes der Garantie bzw von Einziehungshandlungen, durch die die Bankgarantie mißbräuchlich in Anspruch genommen wird, hat durch Leistungsklage zu erfolgen. Ein nur unrichtig formuliertes Klagebegehren ist im Sinne des offenkundig verfolgten Rechtsschutzzieles umzudeuten.