§§ 1295, 1296, 1298 ABGB. Ein Prospekt muß dem Vertrieb der Anlage dienen und generell geeignet sein, den Anlageentschluß eines potentiellen Anlegers zu beeinflussen. Für die Mangelhaftigkeit des Prospektes kommt es auf dessen Gesamtbild an. In der Frage des Kausalzusammenhanges zwischen mangelhaften Prospektangaben und dem Anlageentschluß eines Anlegers ist ein Anscheinsbeweis nicht zulässig.
OGH 11. 9. 1997, 6 Ob 2100/96h