§§ 863, 1431 f ABGB. Der Irrtum ist anspruchsbegründende Tatsache, deren Behauptung und Beweis dem Kondiktionskläger obliegt. Bei bloßen Zweifeln über die Existenz der Verbindlichkeit zur Zahlung von Zinsen ist die Rückforderung zulässig, wenn sich der Mangel des Grundes herausstellt, es sei denn, daß der Zahlende mit der Leistung zugleich die Schuld anerkennen und einen bestehenden Streit endgültig beilegen wollte.