§§ 3, 7, 35 f EO; § 3 NO. Ist der Gläubiger berechtigt, seine Forderung zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen (zB Terminsverlust), so ist der Eintritt der Fälligkeit nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Eine Titelergänzungsklage kommt daher nicht in Betracht.
OGH 9. 7. 1997, 3 Ob 196/97p