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Der Eintritt des Terminsverlustes muß nicht urkundlich nachgewiesen werden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1998/689ÖBA 1998, 139 Heft 2 v. 1.2.1998

§§ 3, 7, 35 f EO; § 3 NO. Ist der Gläubiger berechtigt, seine Forderung zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen (zB Terminsverlust), so ist der Eintritt der Fälligkeit nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Eine Titelergänzungsklage kommt daher nicht in Betracht.

OGH 9. 7. 1997, 3 Ob 196/97p

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