§§ 33, 98, 107 BWG; § 13 KSchG. Die Unterlassung der jährlichen Kontomitteilung durch das Kreditinstitut hindert nicht den Eintritt eines Terminsverlustes.
OGH 24. 6. 1997, 1 Ob 124/97k
Aus den Entscheidungsgründen:
Die klagende Partei zählte dem Beklagten Anfang 1991 S 200.000,- als Darlehen zu. Aufgrund des Schuldscheins hatte der Beklagte monatlich S 1.417,- zurückzuzahlen. Diese Leistungen sollten lediglich die Zinsen decken. Der Beklagte leistete in den Monaten August, September, Oktober und November 1994 keine Rückzahlungen. Daraufhin forderte ihn die klagende Partei am 24. 11. 1994 zur Zahlung des offenen Betrags von S 5.839,- bis 12. 12. 1994 auf und kündigte für den Fall der Erfolglosigkeit der Zahlungserinnerung die Fälligstellung des Darlehens an. Der Beklagte überwies sodann am 5. 12. 1994 S 1.417,-. Nicht feststellbar sind dagegen weitere Zahlungen zur Deckung der von August bis November 1994 fällig gewordenen Raten. Im Zeitraum von 1995 bis 1996 leistete der Beklagte folgende Zahlungen: