§§ 879, 1346 ff ABGB. Auslösendes Element der Sittenwidrigkeitskontrolle ist die Übernahme einer Haftung, die in keinem Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen steht. Die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit kann sich aus einer Verharmlosung des Bürgenrisikos durch den Gläubiger ergeben.
OGH 10. 7. 1997, 2 Ob 156/97y