§§ 427 f, 448, 451 f, 467 ABGB. Für den Erwerb des Sicherungseigentums gelten dieselben Grundsätze wie für den Erwerb des Pfandrechts. Die nachträgliche Entfernung der für eine Übergabe erforderlichen Zeichen bewirkt das Zurückfallen des Eigentums an den Sicherungsgeber.
OGH 18. 6. 1997, 3 Ob 2403/96w