§§ 914, 1357, 1358 ABGB; §§ 213, 234 EO. Die Vereinbarung, daß die Forderung und die Sicherungsrechte erst dann im Umfang der Leistung auf den Bürgen übergehen, wenn alle Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner vollständig befriedigt sind, ist wirksam. Zur Vereinbarung einer Berechtigung des Kreditgebers zur Zinsenkapitalisierung.
OGH 9. 7. 1997, 3 Ob 195/97s