§ 94 BWG; §§ 30, 37 HBG; § 5 GmbHG; § 24 FBG. Die Firmenbildungsvorschriften sollen wegen des gerade Banken entgegengebrachten besonderen Vertrauens auch den Geschäftsverkehr schützen. Tritt eine Sparkasse ihre Geschäftsanteile an einer Grundverwertungs-GmbH an einen Treuhänder ab, so liegt jedenfalls keine Einrichtung dieser Sparkasse mehr vor.
OGH 24. 4. 1997, 6 Ob 2237/96f