Art 73b, 73c, 73d EG-Vertrag. Diese Bestimmungen verbieten eine nationale Regelung, die die Ausfuhr von Hartgeld, Banknoten oder Inhaberschecks von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht; sie verbieten aber nicht, eine solche Transaktion von einer vorherigen Anmeldung abhängig zu machen. Die Bestimmungen können vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden und zur Unan-
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