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Die §§ 19, 20 KO betreffen nur die Aufrechnung des Konkursgläubigers gegen eine zur Masse gehörige Forderung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 1996/558ÖBA 1996, 487 Heft 6 v. 1.6.1996

§§ 1, 3, 19, 20 KO; § 1438 ABGB. Die §§ 19 und 20 KO betreffen nur die Aufrechnung des Konkursgläubigers gegen eine zur Masse gehörige Forderung. Jede andere Aufrechnung steht unter den Regeln des bürgerlichen Rechts.

OGH 11. 10. 1995, 8 Ob 10/93

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