§§ 1, 3, 19, 20 KO; § 1438 ABGB. Die §§ 19 und 20 KO betreffen nur die Aufrechnung des Konkursgläubigers gegen eine zur Masse gehörige Forderung. Jede andere Aufrechnung steht unter den Regeln des bürgerlichen Rechts.
OGH 11. 10. 1995, 8 Ob 10/93
§§ 1, 3, 19, 20 KO; § 1438 ABGB. Die §§ 19 und 20 KO betreffen nur die Aufrechnung des Konkursgläubigers gegen eine zur Masse gehörige Forderung. Jede andere Aufrechnung steht unter den Regeln des bürgerlichen Rechts.
OGH 11. 10. 1995, 8 Ob 10/93