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Der Zessionar ist berechtigt, Anfechtungsansprüche zur Einbringlichmachung der Forderung geltend zu machen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 1996/557ÖBA 1996, 485 Heft 6 v. 1.6.1996

§§ 2, 3, 16 AnfO; § 1438 ABGB; § 392 ZPO. Der Zessionar ist berechtigt, den Anfechtungsanspruch zur Einbringlichmachung der zedierten Forderung geltend zu machen. Der Anfechtungsgegner kann Gegenforderungen gegenüber dem anfechtenden Gläubiger geltend machen.

OGH 12. 10. 1995, 2 Ob 547/94

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