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Wirksamkeit der Vereinbarung des Terminsverlusts für den Fall der Nichtzahlung von Zinsen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 1996/556ÖBA 1996, 483 Heft 6 v. 1.6.1996

§ 13 KSchG; § 869 ABGB; §§ 182, 482, 488, 496 ZPO. Die Zahlung laufender Zinsen gehört zur Hauptschuld des Darlehensnehmers; daher kann Terminsverlust auch für den Fall der Nichtzahlung von Zinsen vereinbart werden. Zur Frage des Dissenses bei Abschluß eines Kreditvertrages. Das Neuerungsverbot gilt nicht für die Beweisergänzung. Verletzung der Anleitungspflicht bei überraschend vertretener Rechtsansicht des Gerichts.

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