§ 13 KSchG; § 869 ABGB; §§ 182, 482, 488, 496 ZPO. Die Zahlung laufender Zinsen gehört zur Hauptschuld des Darlehensnehmers; daher kann Terminsverlust auch für den Fall der Nichtzahlung von Zinsen vereinbart werden. Zur Frage des Dissenses bei Abschluß eines Kreditvertrages. Das Neuerungsverbot gilt nicht für die Beweisergänzung. Verletzung der Anleitungspflicht bei überraschend vertretener Rechtsansicht des Gerichts.