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Inanspruchnahme der Garantie durch Telefax genügt nicht, wenn die gewillkürte Form Gewähr dafür bieten soll, daß der Abruf tatsächlich durch den Begünstigten erfolgte.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 1996/553ÖBA 1996, 474 Heft 6 v. 1.6.1996

§§ 880a, 886, 914 f ABGB. Maßgebend ist der durch Beachtung der formalen Garantiestrenge zu realisierende Zweck der vereinbarten Schriftform. Eine Garantie kann jedenfalls dann nicht durch Telefax in Anspruch genommen werden, wenn die für die Inanspruchnahme gewillkürte Form dem Garanten auch eine möglichst große Gewähr für einen tatsächlich durch den Begünstigten erfolgten Abruf der Garantie bieten soll.

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