§§ 880a, 886, 914 f ABGB. Maßgebend ist der durch Beachtung der formalen Garantiestrenge zu realisierende Zweck der vereinbarten Schriftform. Eine Garantie kann jedenfalls dann nicht durch Telefax in Anspruch genommen werden, wenn die für die Inanspruchnahme gewillkürte Form dem Garanten auch eine möglichst große Gewähr für einen tatsächlich durch den Begünstigten erfolgten Abruf der Garantie bieten soll.