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Beim drittfinanzierten Kauf erlischt die Haftung des Bürgen mit der Novation des Kaufvertrages.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenPeter BydlinskiÖBA 1996/552ÖBA 1996, 471 Heft 6 v. 1.6.1996

§ 18 KSchG; §§ 1376, 1378 ABGB. Wird bei einem drittfinanzierten Kauf mit Zustimmung des Finanzierers der Kaufvertrag durch Änderung des Kaufgegenstandes noviert, so ist auch hinsichtlich der Novation von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Kauf- und Darlehensvertrag auszugehen. Wurde die Zustimmung des Bürgen nicht eingeholt, so erlischt die Bürgschaft mit der Novation.

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