§ 18 KSchG; §§ 1376, 1378 ABGB. Wird bei einem drittfinanzierten Kauf mit Zustimmung des Finanzierers der Kaufvertrag durch Änderung des Kaufgegenstandes noviert, so ist auch hinsichtlich der Novation von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Kauf- und Darlehensvertrag auszugehen. Wurde die Zustimmung des Bürgen nicht eingeholt, so erlischt die Bürgschaft mit der Novation.