Art XXV EGZPO; § 595 ZPO; § 39 BörseG; §§ 16, 880a ABGB. Zur Konkretisierung der mit Unwirksamkeitsklage zu überprüfenden Gesetzesverletzung ist bei einer Rechtssache ohne Auslandselemente § 16 ABGB heranzuziehen. Weder das BörsenG 1875 noch das BörsesensaleG und das früher geltende Börsestatut sahen eine hoheitliche Entscheidungsbefugnis der Börsekammer vor, die Rechtsbeziehungen zwischen Börsesensalen und Freien Maklern in der Frage einer Teilung der ihnen jeweils zustehenden Courtage zu treffen. Die 1949 zwischen allen Mitgliedern der Berufsgruppen der Börsesensale und der Freien Makler des Jahres 1949 abgeschlossene Vereinbarung unterliegt daher den Regeln des Privatrechts. Eine Bindung neuer Börsesensale an diese Vereinbarung konnte nur durch Vertragsübernahme oder Vertragsbeitritt erfolgen.