§§ 916 ABGB, §§ 1048 ff ABGB, §§ 1068 f ABGB, §§ 1070 f ABGB, §§ 1346 ABGB, §§ 1358 ABGB; § 350 HGB. Dient die Rückkaufvereinbarung zwischen dem Verkäufer des Leasinggutes und dem Leasinggeber der Überwälzung des aus dem Leasing entspringenden finanziellen Risikos auf den Verkäufer, so ist sie als Verpflichtung zum Einstehen für die Verbindlichkeiten des Leasingnehmers an den Leasinggeber zu deuten. Bei Zahlung des Rückkaufpreises fällt das Eigentum am Leasinggegenstand dem Verkäufer als Interzedenten zu. Auch bewegliche Speziessachen können Gegenstand einer gültigen Rückkaufvereinbarung sein. Zur Gefahrtragung bei zufälligen Verschlechterungen der Sache.