§§ 53, 54 GBG. Die Anmerkung der Rangordnung kann auch für eine durch die Person des Gläubigers oder durch den Rechtsgrund der zu sichernden Forderung präzisierte beabsichtigte Verpfändung erfolgen. Bei unberechtigter Abweisung des Antrags auf Anmerkung der Rangordnung kann das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben.