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Anmerkung der Rangordnung für eine durch die Person des Gläubigers oder den Rechtsgrund der zu sichernden Forderung präzisierte Verpfändung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 1996/538ÖBA 1996, 236 Heft 3 v. 1.3.1996

§§ 53, 54 GBG. Die Anmerkung der Rangordnung kann auch für eine durch die Person des Gläubigers oder durch den Rechtsgrund der zu sichernden Forderung präzisierte beabsichtigte Verpfändung erfolgen. Bei unberechtigter Abweisung des Antrags auf Anmerkung der Rangordnung kann das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben.

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