§§ 983 ff, 1295 ABGB. Ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des P 36 AGB liegt nur vor, wenn es sich um derart gravierende Gefährdungen legitimer Interessen der Bank handelt, daß ihr eine Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung bis zum nächsten in Betracht kommenden Beendigungstermin nicht zugemutet werden kann. Schadenersatzpflicht der Bank, die durch grundlose Kündigung schutzwürdige Interessen des Kunden verletzt.