§§ 869, 871, 901, 1295, 1313a ABGB; § 18 KSchG. Beschränkt sich die Bank auf die Rolle des Finanzierers, so ist bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem und Kreditgeschäft ein Einwendungsdurchgriff abzulehnen. Die Risikoträchtigkeit einer Anlageform, bei welcher der Anleger praktisch ohne Eigenkapital in einigen Jahren ein beträchtliches Vermögen erwerben kann, ist für jedermann leicht erkennbar.