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Zum Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes im Sinne des P 36 AGB.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 1996/537ÖBA 1996, 233 Heft 3 v. 1.3.1996

§§ 983 ff, 1295 ABGB. Ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des P 36 AGB liegt nur vor, wenn es sich um derart gravierende Gefährdungen legitimer Interessen der Bank handelt, daß ihr eine Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung bis zum nächsten in Betracht kommenden Beendigungstermin nicht zugemutet werden kann. Schadenersatzpflicht der Bank, die durch grundlose Kündigung schutzwürdige Interessen des Kunden verletzt.

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