§§ 871, 1299, 1300 ABGB; § 18 KSchG. Eine Aufklärungspflicht der drittfinanzierenden Bank besteht bei positivem Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Anlage anbietenden Unternehmens ergebende Beteiligungsrisiken. Bei risikoträchtigen Geschäften findet ein Einwendungsdurchgriff nur statt, wenn sich die Bank am finanzierten Geschäft über die Rolle als Finanzierer hinausgehend beteiligt hat. Wer eine risikoträchtige Beteiligung erwirbt, dem muß klar sein, daß dies nicht ohne jedes eigene Risiko geschieht. Der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage wird nicht Inhalt des Kreditgeschäfts; der Irrtum darüber ist daher kein Geschäftsirrtum.