§§ 880a, 914, 1346 ff ABGB. Der Leasinggeber ist bei schuldhafter verspäteter Zahlung der Leasingraten zur vorzeitigen Vertragsauflösung und Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt. Hat der Garant auf erste Anforderung nur dann zu leisten, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt, so liegt eine Zwischenstufe zwischen Bürgschaft und Garantie vor. Bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Bürge dem Gläubiger keine Einwendungen aus dem gesicherten Grundverhältnis entgegensetzen; bei fehlender Berechtigung des Gläubigers ist jedoch nach Zahlung eine Rückforderung möglich. Der Bürge hat für Folgen des Verzugs, Insbesondere für Schadenersatzforderungen, nicht zu haften.