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Haftung der Republik wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Konzession zum Betrieb des Deveisen- und Wechselstubengeschäfts durch die OeNB.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 1996/533ÖBA 1996, 213 Heft 3 v. 1.3.1996

§§ 1 f, 9 AHG; §§ 2, 20 DevG; §§ 9, 1293, 1295, 1299, 1311, 1324 ABGB ; § 1 KWG; §§ 2, 7 NBG; Art 10, 23 B-VG; §§ 14, 44 AVG. Bei Durchführung des DevG übt die OeNB hoheitliche Funktionen der mittelbaren Bundesverwaltung aus. Für das Fehlverhalten von Organen eines beliehenen Unternehmens hat der Rechtsträger einzustehen. Ob ein späteres Gesetz dem früheren widerspricht, ist durch Auslegung zu ermitteln. § 20 Abs 4 Satz 1 DevG schließt eine Haftung des Rechtsträgers Bund für schuldhaft rechtswidriges Verhalten der OeNB bei der Erstellung von Gutachten über die Eignung von Personal im Ermittlungsverfahren für die Erteilung einer Devisenhandelsermächtigung nach dem DevG und daraus resultierende fehlerhafte Be-

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