§ 19 BörseG
Die Einleitung des Ausschlußverfahrens eines Mitglieds der Wiener Wertpapierbörse hat in Bescheidform zu ergehen.
VwGH 25. 11. 1994, 94/17/0295
§ 19 BörseG
Die Einleitung des Ausschlußverfahrens eines Mitglieds der Wiener Wertpapierbörse hat in Bescheidform zu ergehen.
VwGH 25. 11. 1994, 94/17/0295