§ 38 BWG
§ 20 Abs 1 DevG
Das Bankgeheimnis hindert Banken nicht, einer Verfügung zur Herausgabe ihrer Handelsbücher und Belege an die Oesterreichische Nationalbank als Devisenbehörde nachzukommen. Der Gesetzgeber hat auf die Aufnahme dieses Falles in den Katalog des § 38 Abs 2 BWG vergessen.