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Ein Pfandgläubiger kann den aus der verpfändeten Forderung Verpflichteten nicht ohne gerichtliche Überweisung in Anspruch nehmen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ-Prof. Dr Helmut KoziolÖBA 1995/502ÖBA 1995, 639 Heft 8 v. 1.8.1995

§§ 447, 461 ABGB

Art 8/14, 15 EVHGB

Die regelmäßige Form der Verwertung von Forderungen ist die gerichtliche Überweisung. Auch die Verwertung verpfändeter nichtverkörperter Rechte durch einen

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