Hat sich der Mäkler die Benennung des anonymen Wertpapierkunden vorbehalten, so ist er auch dann nicht zur Offenlegung verpflichtet, wenn das Verrechnungskonto passiv wird.
RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ-Prof. Dr Helmut KoziolÖBA 1995/501ÖBA 1995, 636 Heft 8 v. 1.8.1995