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Zum Einwendungsdurchgriff bei drittfinanzierten risikoträchtigen Geschäften.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1995/492ÖBA 1995, 473 Heft 6 v. 1.6.1995

§§ 13, 18 KSchG

§ 871 ABGB

Verweigert der Verbraucher die Vertragserfüllung, so bedarf der Terminsverlust keiner Mahnung und Nachfristsetzung. Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ist ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem und Kreditgeschäft ein Einwendungsdurchgriff abzulehnen, wenn sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt.

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