§§ 13, 18 KSchG
§ 871 ABGB
Verweigert der Verbraucher die Vertragserfüllung, so bedarf der Terminsverlust keiner Mahnung und Nachfristsetzung. Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ist ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem und Kreditgeschäft ein Einwendungsdurchgriff abzulehnen, wenn sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt.