§§ 905, 983 ff ABGB
Hat die Bank die Kreditvaluta gemäß der Vereinbarung mit dem Kreditnehmer auf das Anderkonto eines Treuhänders überwiesen, so steht dem Kreditnehmer bei Veruntreuung durch den Treuhänder kein Anspruch auf neuerliche Zuzählung zu.
§§ 905, 983 ff ABGB
Hat die Bank die Kreditvaluta gemäß der Vereinbarung mit dem Kreditnehmer auf das Anderkonto eines Treuhänders überwiesen, so steht dem Kreditnehmer bei Veruntreuung durch den Treuhänder kein Anspruch auf neuerliche Zuzählung zu.