Zur Erfüllung der durch das BWG verschärften Eigenmittelvorschriften steht den Kreditinstituten neben den schon im KWG vorgesehenen Haftkapitalbestandteilen Partizipations- und Ergänzungskapital im Einklang mit Artikel 4 Abs 3 der Eigenmittelrichtlinie der EU [1] nunmehr auch das Nachrangkapital zur Verfügung. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Partizipations- und Ergänzungskapital haben allerdings gezeigt, daß diese Finanzierungsinstrumente beim Anlegerpublikum nicht die erhoffte Akzeptanz gefunden haben, sodaß zu befürchten ist, daß auch das Nachrangkapital das gleiche Schicksal erleidet. Es werden daher Überlegungen angestellt, wie die Attraktivität dieser Eigenmittelbestandteile gesteigert werden könnte, etwa dadurch, daß das Ergänzungs- bzw Nachrangkapital mit einem Wandlungsrecht auf Aktien ausgestattet wird. Die Zulässigkeit eines derartigen Vorhabens ist Gegenstand der nachfolgenden Untersuchung.