§§ 1002, 1295, 1304 ABGB
§ 43 oöGemO
Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluß nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet die Gemeinde nicht. Gibt die Gemeinde als Käufer die vom Hypothekargläubiger erhaltene Freilassungserklärung an den Verkäufer heraus, ohne die Zahlung an den Gläubiger sicherzustellen, so haftet sie dem Hypothekargläubiger jedenfalls dann, wenn sie mit diesem Vertragsgespräche geführt hat.