§ 1295 ABGB
§ 12 DepotG
Der Kunde muß allgemein auf das besondere Risiko beim Ankauf von Aktien und Optionen hingewiesen werden. Zur Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren können auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden. Der Kunde kann dennoch persönlich aus Auftrags- und Kreditverhältnissen haften.