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Pflicht zur Aufklärung über das allgemeine Risiko beim Ankauf von Aktien und Optionen. Persönliche Haftung auch bei anonymen Wertpapierkonten.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof Dr Helmut KoziolÖBA 1995/521ÖBA 1995, 990 Heft 12 v. 1.12.1995

§ 1295 ABGB

§ 12 DepotG

Der Kunde muß allgemein auf das besondere Risiko beim Ankauf von Aktien und Optionen hingewiesen werden. Zur Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren können auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden. Der Kunde kann dennoch persönlich aus Auftrags- und Kreditverhältnissen haften.

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